Satzung
des Kleingartenvereins
Kolonie Habsburger Ufer e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein fuhrt den Namen ,,Kleingartenverein Kolonie Habsburger Ufer'' und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz ,,e.V.". Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Vereinsregister-Nr. eingetragen. Er gehört durch seine Mitgliedschaft im Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V. auch dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Haftung
Der Verein haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Vereinsangelegenheiten ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung des Vereins für Angelegenheiten seiner Mitglieder.
§3 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Pflege und Förderung des Kleingartenwesens gemäß Bundeskleingartengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Sein Handeln ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet; etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Der Verein fördert das Kleingartenwesen durch:
a. Erfahrungsaustausch und Lehrvorträge,
b. praktische Unterweisungen in Gartenbau und Obstbaumpflege,
c. die Pflege der Kleingartenanlage
d. enge Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband der Kleingärtner e.V. und dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. zwecks zeitgemäßer Ausgestaltung und wirksamer Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens,
e. Pflege des Gemeinschaftssinnes,
f. Förderung des Umweltschutzes
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche einen Unterpachtvertrag über einen Kleingarten im Vereinsbereich abgeschlossen hat und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins ist.
2. Einzelpersonen, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins fördern wollen, können als fördernde Mitgliederaufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht im Sinne dieser Satzung und können keine Vorstandsmitglieder im Sinne des $ 26 BGB werden.
3. Personen, die wegen strafbarer Handlung oder Verstößen gegen die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes aus anderen Vereinen ausgeschlossen wurden, sind von der Aufnahme ausgeschlossen
4. Die Aufnahme in den Verein wird durch einen Antrag auf Aufnahme sowie durch einen Beschluss desgeschäftsführenden Vorstandes über die Aufnahme dieses Antrags bewirkt. In dem Aufnahmeantrag hat die eintretende Person die Satzung durch eigenhändige Unterschrift des Eintretenden anzuerkennen und seine Bereitschaft zur Entrichtung der Aufnahmegebühr zu erklären. Die Annahme des Aufnahmeantrags erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit des geschäftsführenden Vorstandes. Die Aufnahme ist dem Eintretenden durch den geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste im Verein erworben haben. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Vereins-Mitgliedschaft erlischt:
a. mit Beendigung des Unterpachtvertrages,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss aus dem Verein,
d. mit Auflösung des Kleingartenvereins,
e. mit dem Tode
2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist zum Jahresende erfolgen.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:
a. das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und / oder beschlossener Umlagen für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Forderung erfüllt,
b. das Mitglied sich dauernd seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entzieht, insbesondere eine kleingartenwidrige Nutzung der Parzelle betreibt, die Laube zum dauernden Wohnen ohne Wohnberechtigung benutzt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Fristabstellt, den Bezug der Verbandszeitung oder die Beteiligung an der Gemeinschaftsarbeit ablehnt,
c. das Mitglied den Belangen des Vereins grob zuwiderhandeln, insbesondere Vereinsbeschlüsse nicht anerkennen.
4. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand durch mindestens ¾ der Stimmen. Vor Entscheidung des Vereinsausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
5. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen binnen Monatsfrist nach Erhalt des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden hat. Inder Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder Umlageforderungen. Eine Rückgewähr von vereinsbezogenen Beiträgen oder Vorauszahlungen ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene oderausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte
a. Kein Mitglied erhält Sonderrechte.
b. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verein Rat und Beistand in allen die gemeinsamen ideellen Interessen des Vereins betreffenden Fragen zu erhalten.
c. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, die Vereinsanlagen und vereinseigenen Gerätschaften zu benutzen. Der Gartenwart ist davon in Kenntnis zu setzen. Für die Verwendung kann ein Nutzungsentgelt erhobenwerden.
d. Jedes Mitglied hat das Recht, an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
e. Mit Ausnahme der Fördermitglieder ist jedes Mitglied wählbar (passives Wahlrecht) und besitzt das aktive Wahlrecht
2. Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a. Neben dem regelmäßigen Besuch der Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder verpflichtet, Wege und Zäune ihrer Parzelle in Ordnung zu halten, die Aushänge zu beachten, alle Beschlüsse, auch die des Bezirksverbandes auszuführen, die geltende Satzung zu befolgen sowie den Anordnungen des VorstandsFolge zu leisten (2.8. Hausrecht).
b. Die vom Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V. beschlossene Gartenordnung, die den Unterpachtverträgen zu Grunde liegt, ist von jedem Mitglied in seiner jeweils neuesten Fassung zu befolgen.
c. Bei Vereinsarbeiten ist durch Gemeinschaftsarbeit mitzuwirken. Sollte ein Mitglied persönlich nicht in der Lage sein, an den Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen, so kann es eine Ersatzkraft stellen. Die Dauer der zu leistenden Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Entgelt erhoben. Eine Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit kann in besonderen Fällen vom Vorstand ausgesprochen werden.
d. Ehrenmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
e. Die Mitglieder, die auf dem Vereinsgelände eine Parzelle nutzen, verpflichten sich, die gesetzlichen undvertraglichen Bestimmungen über das Bauen einzuhalten. Vor Beginn von baulichen Maßnahmen ist die Genehmigung des Vorstandes sowie der entsprechenden Institution einzuholen.
§7 Beiträge
1. Die Ausgaben des Vereins werden durch Beiträge gedeckt, in denen auch die Beiträge der übergeordneten Verbände enthalten sind. Der Beitrag ist eine Bringschuld; er ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 1.Januar eines jeden Jahres zu zahlen.
2. Über die Höhe der Beiträge, der Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Für außerordentliche Ausgaben können Sonderbeiträge in Gestalt von Umlagen erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Zu ihrer Zahlung ist nach Beschlussfassung jedes Mitglied verpflichtet. Besonders Bedürftigen kann auf Antrag durch Vorstandsbeschluss Zahlungsaufschub gewährt werden.
§8 Versammlungen, Beschlüsse
1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
3. Das Rauchen ist während der Versammlungen nicht gestattet.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.
§10 Der Vorstand
Der Verein wird geleitet durch:
Den 1. Vorsitzenden,
den 2. Vorsitzenden,
den Kassierer
den 1. Schriftführer
Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden alleinhandelnd oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich handelnd vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung der eingegangenen Beiträge und Gelder und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Aufgabenverteilung regelt. Der geschäftsführende Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand unterstützt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand,
dem 2. Kassierer,
dem 2. Schriftführer,
den zwei Beisitzern,
dem Gartenfachberater,
dem Obmann der Gartenwarte,
dem Obmann der Wasserwarte,
dem Obmann des Vergnügungsausschusses
und dem Obmann der Lichtwarte.
Der erweiterte Vorstand ist für alle ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig
1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlung des Vereins ein, leitet sie und hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Sollten beide Vorsitzende verhindert sein, übernimmt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Leitung. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sollen mindestens vierteljährlich zusammentreten.
2. Der Kassierer erhebt die beschlossenen Beiträge und Umlagen und ist für deren bestimmungsgemäße Verwendung und sichere Anlage verantwortlich. Desgleichen ist er für alle Pachtzahlungen und Einziehungen derselben im Rahmen der erlassenen Bestimmungen zuständig.
3. Der Schriftführer hat alle im Verein anfallenden schriftlichen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. ÜberSitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen und zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis einzutragen. Die Niederschriften (Protokolle) sind in der folgenden Sitzung zu verlesen und nach Annahme durch die Anwesenden vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
4. Der Gartenwart ist für die Pflege der Gemeinschaftsanlagen, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit, verantwortlich.
5. Die Gartenfachberater stehen den Mitgliedern in gartentechnischen Fragen zur Verfügung und sollten an den angebotenen Schulungen teilnehmen.
6. Die Vertretung des Vereins beim Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e. V. erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er hat die Sitzungen des Bezirksverbandes Charlottenburg der Kleingärtner e.V. regelmäßig zu besuchen, dort etwaige Anträge des Vereins zu vertreten und über Verlauf und Ergebnisseder Versammlungen in den Vereinsversammlungen zu berichten. Die Teilnehmer der Delegiertenversammlungen werden grundsätzlich durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Die durch die Jahreshauptversammlungen gewählten Beisitzer können vom geschäftsführenden Vorstand in die vorhandenen Arbeitskreise oder Interessengemeinschaft (z. B. Arbeitskreis "Rund ums Gaswerk" oder Abwassergemeinschaft "Rund ums Gaswerk") delegiert werden. Außerdem sollen sie die Arbeit des erweiterten Vorstandes unterstützen und ergänzen.
7. Der Vergnügungsausschuss plant Vereinsveranstaltungen und führt sie in Zusammenarbeit mit dem Vorstand durch.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende binnen sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2.Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9. Der Vorstand ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Belange des Vereins zu wahren, das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu rechtfertigen und über seine und des Gesamtvorstandes ausgeübte Tätigkeiten der Mitgliederversammlung zu berichten.
10. Alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre üben ihre Tätigkeit im Verein ehrenamtlich aus. Neben dem Ersatz von Barauslagen kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden, über deren Höhe die Mitglieder-versammlung auf Antrag entscheidet.
§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Wahl des Vorstandes und aller Funktionäre erfolgt alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
2. Ersatzwahlen für im Laufe einer Wahlperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung; bei besonderer Dringlichkeit in einer hierfür einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
3. Die Form der Wahl bleibt dem Ermessen der Mitgliederversammlung vorbehalten.
§12 Mitgliederversammlungen
1. Die Jahreshauptversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich, mindestens einmal zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März eines Jahres einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10%der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Als Tag der Einberufung gilt der Postaufgabetag.
2. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitgliederanwesend ist. Stimmengleichheit bei Wahlen oder bei Beschlüssen gelten als Ablehnung.
In Fällen, in denen die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine weitere Mitgliederversammlung über dieselben Tagesordnungspunkte einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen.
Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Eine mündliche Begründung kann auch auf der Mitgliederversammlung gegeben werden. Später eingehende Anträge bedürfen zur Verhandlung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder und sind bei Beginn der Versammlung schriftlich vorzulegen.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes der Kassenrevisoren, Beschlussfassung hierüber und Erteilung der Entlastung.
2. Beratung von Anträgen, Beschlussfassung darüber und alle sonstigen ihr unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.
3. Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Vertreter sowie die Wahl der Schlichtungskommission.
5. Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit
6. Anhörung und Beschlussfassung bei Mitgliederausschlüssen.
7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit. Eine Satzungsänderung muss textlich in der Tagesordnung angekündigt werden.
8. Verabschiedung des Haushaltsplanes.
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§14 Kassen- und Rechnungswesen
1. Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unter Mitverantwortung des Vorsitzenden.
2. Der Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e. V. ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, die Vorlage der Kassenbücher, Konten, Belege und des Mitgliederverzeichnisses zu verlangen. Die Prüfung der Kasse (Bankkonten), der Buchführung und der Verwendung der Mittel nach Satzung, Haushaltsplan und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes obliegt den Kassenprüfern.
3. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind jeweils zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein.
4. Es haben jährlich mindestens zwei Prüfungen stattfinden.
5. Bei Beanstandungen ist das Ergebnis der Prüfungen schriftlich niederzulegen, von den Kassenprüfern zu unterschreiben, dem Vorstand vorzulegen und von einem Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzutragen.
6. 6. Bei Revisionsberichten ohne Beanstandungen genügt der mündliche Vortrag in der Mitgliederversammlung.
§15 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt bei Räumung der Kleingartenanlage. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung, die hierzu vier Wochen vorher besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist.
2. Die Liquidation erfolgt alsdann durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens.
§16 Inkrafttreten
1. Vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 29.03.2008 beraten, beschlossen undunterschrieben. Sie tritt am 30.03.2008 in Kraft.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Nachtrag:
Die Satzung ist am 09.06.2008 in §6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder), §12 (Mitgliederversammlung) und § 3 (Aufgaben der Mitgliederversammlung) nach Aufforderung des Amtsgerichtes Charlottenburg und nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geändert worden.
Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 18.06.2008
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